Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)
Gesetz vom 07.07.1997 (BGBl. I S. 1650), in Kraft getreten am 01.08.1997zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566) m.W.v. 26.07.2012
Abschnitt 1
§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
§ 2 Zentralstelle
§ 3 Internationale Zusammenarbeit
§ 4 Strafverfolgung
§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
§ 6 Zeugenschutz
Unterabschnitt 1 Zentralstelle (§§ 7 - 13)
§ 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle
§ 8 Dateien der Zentralstelle
§ 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien
§ 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 11 Polizeiliches Informationssystem
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle
Unterabschnitt 2 Internationale Zusammenarbeit (§§ 14 - 15)
§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
Unterabschnitt 3
§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
§ 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
§ 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
Unterabschnitt 3a
§ 20a Allgemeine Befugnisse
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 20f Vorladung
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j Rasterfahndung
§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 20l Überwachung der Telekommunikation
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 20o Platzverweisung
§ 20p Gewahrsam
§ 20q Durchsuchung von Personen
§ 20r Durchsuchung von Sachen
§ 20s Sicherstellung
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
§ 20w Benachrichtigung
§ 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Unterabschnitt 4
§ 21 Allgemeine Befugnisse
§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Unterabschnitt 5 Zeugenschutz (§ 26)
§ 26 Befugnisse
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)
§ 27 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
§ 30 Weitere Verwendung von Daten
§ 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
§ 34 Errichtungsanordnung
§ 35 Ergänzende Regelungen
§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Literatur im Internet zum BKAG
- Menschenwürde und Kernbereichsschutz - Von den Gefahren einer Verräumlichung des Grundrechtsdenkens von Professor Dr. Ralf Poscher
Die Menschenwürdegarantie richtet sich auf einen Achtungsanspruch, eine Relation, nicht auf die Abdichtung eines physischen oder idealen Raumes. Legt man dieses Verständnis zugrunde, so zeigt sich, dass heimliche Ermittlungsmaßnahmen verfassungsrechtlich durchaus zulässig sein können, die neuen Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes einer Überprüfung aber zum Teil nicht standhalten
Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu