Bundeskriminalamtgesetz

   Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20)   

§ 17
Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

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Literatur im Internet zu § 17 BKAG

Querverweise

Auf § 17 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    BKAG
      Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
        § 19 (Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder)
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