Bundeskriminalamtgesetz
| Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20) |
Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien speichern, verändern und nutzen.
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