Bundeskriminalamtgesetz

   Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20x)   
§ 20a
Allgemeine Befugnisse

(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.

Literatur im Internet zu § 20a BKAG

Querverweise

Auf § 20a BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    BKAG
      Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
        § 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)

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