Bundeskriminalamtgesetz
| Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20x) |
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.
Literatur im Internet zu § 20a BKAG
- Präventive Rasterfahndung: Ein effektives Instrument der Terrorismusbekämpfung? von Hauke Haverkamp (Aufsatz)
Der Autor betrachtet in seinem Artikel die präventive Rasterfahndung als so genannte "Vorfeldmaßnahme“ und untersucht sie hinsichtlich ihrer Effektivität und Bedeutung
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 20a BKAG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen