Bundeskriminalamtgesetz

   Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20x)   

§ 20e
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen.

(2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

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Literatur im Internet zu § 20e BKAG

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