Bundeskriminalamtgesetz

   Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20x)   

§ 20o
Platzverweisung

Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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Literatur im Internet zu § 20o BKAG

Querverweise

Auf § 20o BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    BKAG
      Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
        § 20p (Gewahrsam)
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