Bundeskriminalamtgesetz

   Unterabschnitt 4 - Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane (§§ 21 - 25)   

§ 22
Erhebung personenbezogener Daten

Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 22 BKAG

Querverweise

Auf § 22 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    BKAG
      Zeugenschutz
        § 26 (Befugnisse)
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