Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   
§ 35
Ergänzende Regelungen

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

Literatur im Internet zu § 35 BKAG

Querverweise

Auf § 35 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    Geldwäschegesetz (GwG)
      Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 35 BKAG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht