Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   

§ 35
Ergänzende Regelungen

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 35 BKAG

Querverweise

Auf § 35 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    Geldwäschegesetz (GwG)
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
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