Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 37
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3, 5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904), in Kraft getreten am 23.05.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.05.2001Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze18.05.2001BGBl. I S. 904

Rechtsprechung zu § 37 BKAG

2 Entscheidungen zu § 37 BKAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 37 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG a.F.) 
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
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