Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung
Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
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Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3, 5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.05.2001 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze | 18.05.2001 |
§ 27Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 27aVerwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 28Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
§ 29Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
§ 30Weitere Verwendung von Daten
§ 31Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 32Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 33Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
§ 34Errichtungsanordnung
§ 35Ergänzende Regelungen
§ 36Erlaß von Verwaltungs-
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
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vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Rechtsprechung zu § 37 BKAG
2 Entscheidungen zu § 37 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen ...
- VG Bremen, 06.04.2006 - 4 K 2684/04
Passbeschränkung und Meldeauflage wegen Zugehörigkeit zur Hooliganszene
Querverweise
Auf § 37 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)