Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   
§ 37
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3, 5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

Literatur im Internet zu § 37 BKAG

Querverweise

Auf § 37 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    Geldwäschegesetz (GwG)
      Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)

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