Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes

(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

1. der erforderliche Personenschutz
a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten und
c) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;
in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen;
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566), in Kraft getreten am 26.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union21.07.2012BGBl. I S. 1566
01.07.2005Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei21.06.2005BGBl. I S. 1818

Rechtsprechung zu § 5 BKAG

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Querverweise

Auf § 5 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
          § 13 (Unterrichtung der Zentralstelle)
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)
        Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
          § 21 (Allgemeine Befugnisse)
          § 22 (Erhebung personenbezogener Daten)
          § 23 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
          § 24 (Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt)
          § 25 (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 35 (Ergänzende Regelungen)
        § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
          § 492 (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Was ist das?

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