Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6) |
(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.
(2) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 6 BKAG
4 Entscheidungen zu § 6 BKAG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 04.09.2008 - 6 K 669/08
Auskunft über die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LC 229/08
Keine Rechtsgrundlage für die Datei "Gewalttäter Sport"; Gewalttäter Sport; ...
- VG Gießen, 29.04.2002 - 10 E 141/01
Umgang mit erkennungsdienstlichen Daten - Speicherung in Dateien des BKA
- KG, 28.06.2001 - 2 StE 11/00
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