Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6)   

§ 6
Zeugenschutz

(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.

(2) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 6 BKAG

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Literatur im Internet zu § 6 BKAG

Querverweise

Auf § 6 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
    BKAG
      Zentralstelle
        § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
        § 13 (Unterrichtung der Zentralstelle)
     
      Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
        § 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)
     
      Zeugenschutz
        § 26 (Befugnisse)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 35 (Ergänzende Regelungen)
        § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)
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