Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
| 1. | die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, | |
| 2. | die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, | |
| 3. | die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie | |
| 4. | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft |
auf Dauer gesichert sind.
Rechtsprechung zu § 1 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 1 BNatSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 BNatSchG
Querverweise
Auf § 1 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BNatSchG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 20a (zu §§ 1 ff)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Maßnahmen für den Naturschutz
- §§ 135a ff (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung) (zu §§ 1 ff)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
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