Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
nächste Vorschrift § 1
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Rechtsprechung zu § 1 BNatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 BNatSchG

Querverweise

Auf § 1 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BNatSchG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1 V 1, 2 Nr. 7 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) (zu §§ 1 ff)
            § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) (zu §§ 1 ff)
        Maßnahmen für den Naturschutz
          §§ 135a ff (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung) (zu §§ 1 ff)

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