Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 2 - Landschaftsplanung (§§ 8 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) 1Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. 2Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) 1Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. 2Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) 1Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. 2Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908), in Kraft getreten am 01.03.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften18.08.2021BGBl. I S. 3908

Rechtsprechung zu § 10 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 10 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Landschaftsplanung
        § 9 (Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
        § 12 (Zusammenwirken der Länder bei der Planung)
     
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
        § 16 (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen)
     
      Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
        § 63 (Mitwirkungsrechte)
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Landschaftsplanung
        § 11 (Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (abweichend von § 10 BNatSchG))
        § 13 (Grenzüberschreitende Planung (zu § 12 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 58 (Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 10 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 14 (Eingriffe in Natur und Landschaft (abweichend von § 14 BNatSchG))
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