Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
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Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21, 21a, des § 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1 auch § 34 unmittelbar.

Rechtsprechung zu § 11 BNatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 BNatSchG

Querverweise

Auf § 11 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Übergangsbestimmungen
        § 69 (Übergangsvorschrift)

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