Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Allgemeiner Grundsatz

1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Rechtsprechung zu § 13 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 13 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 20 (Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 13 BNatSchG:

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