Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 12 - 17)   
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Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen.

Rechtsprechung zu § 15 BNatSchG

Literatur im Internet zu § 15 BNatSchG

Querverweise

Auf § 15 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
        § 13 (Aufgaben der Landschaftsplanung)
        § 17 (Zusammenwirken der Länder bei der Planung)
     
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 19 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen)
     
      Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
        § 44 (Zuständigkeiten)
     
      Mitwirkung von Vereinen
        § 60 (Von den Ländern anerkannte Vereine)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 BNatSchG:

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