Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 12 - 17) |
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen.
Rechtsprechung zu § 15 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 15 BNatSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 15 BNatSchG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 15 BNatSchG
- Kommentierung zu § 15 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 15 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- BNatSchG
- Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 19 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen)
- Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- § 44 (Zuständigkeiten)
- Mitwirkung von Vereinen
- § 60 (Von den Ländern anerkannte Vereine)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
- § 17 I (Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne) (zu § 15 I)
Rechtsberatung
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