Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 12 - 17) |
(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.
Literatur im Internet zu § 17 BNatSchG
- Kommentierung zu § 17 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 17 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 17 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
- § 19 (Zusammenwirken der Länder bei der Planung)
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