Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19) |
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) 1Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. 2Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) 1Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. 2Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. 3Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) 1Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. 2Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. 3Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
Rechtsprechung zu § 18 BNatSchG
174 Entscheidungen zu § 18 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 05.02.2024 - 24 L 6.24
Flüchtlingsunterkunft in Pankow (II): Auch weiteres naturschutzrechtliches ...
- VG Neustadt, 26.09.2019 - 5 L 963/19
Kein Anspruch des BUND auf Verhinderung des Fällens von Winterlinden am Jahnplatz ...
- VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870
Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.12.2017 - 4 CN 8.16
Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil
- BVerwG, 21.12.2017 - 4 CN 8.16
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2023 - 3 S 983/21
Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle; Antennenmast und ...
- VG Berlin, 12.02.2024 - 24 L 26.24
- VG Berlin, 31.01.2024 - 24 L 338.23
- VGH Bayern, 01.09.2022 - 15 N 21.2289
Unwirksamer Bebauungsplan - keine bloße Feststellung der Unvereinbarkeit mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - 2 D 264/20
Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Bebauungsplanes
- BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21
Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg
Querverweise
Auf § 18 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Besonderer Artenschutz
- § 44 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 18 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 20 (Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG))
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 23 VII (Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)) (zu § 18 V 1)