Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19) |
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
| 1. | Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder | |
| 2. | den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. |
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
| 1. | Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, | |
| 2. | natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie | |
| 3. | Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. |
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
| 1. | nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, | |
| 2. | nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, | |
| 3. | einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. |
Rechtsprechung zu § 19 BNatSchG
166 Entscheidungen zu § 19 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.10.2009 - II R 18/08
Kaufvertragliche Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden ...
- BVerwG, 28.01.2009 - 7 B 45.08
Wasserrechtliche Planfeststellung; Eingriff in Natur und Landschaft; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10
Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss; ...
- BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 371/01
Naturschutzrechtliche Abwägung im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren; ...
- OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 371/01
- BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht
- BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05
Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches ...
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine ...
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Literatur im Internet zu § 19 BNatSchG
- Kommentierung zu § 19 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
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Querverweise
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 21 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen)