Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 20
Allgemeine Grundsätze

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3. als Biosphärenreservat,
4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5. als Naturpark,
6. als Naturdenkmal oder
7. als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

Rechtsprechung zu § 20 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 20 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 21 (Biotopverbund, Biotopvernetzung)
        Netz "Natura 2000"
          § 32 (Schutzgebiete)
          § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)
     
      Meeresnaturschutz
        § 56 (Geltungs- und Anwendungsbereich)
        § 57 (Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 20 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 23 (Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG))
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