Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
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Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum

1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil

erklärt werden können.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.

(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 

Hinweis der Redaktion:

§ 22 Abs. 4 Satz 2 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Rechtsprechung zu § 22 BNatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 BNatSchG

Querverweise

Auf § 22 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Biotopverbund)
        § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
     
      Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        § 33 (Schutzgebiete)
        § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 BNatSchG:
    Naturschutzgesetz (NatSchG)
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 74 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
        § 75 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot) (zu § 22 III Nr. 1)

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