Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a) |
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
(4) 1In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. 2Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit
1. | die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder | |
2. | dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. |
3Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 | |
11.02.2017 | Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie | 04.08.2016 |
Rechtsprechung zu § 23 BNatSchG
181 Entscheidungen zu § 23 BNatSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.12.2023 - 10 BN 3.23
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18
Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel
- OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
- OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 174/17
ABA; Abwägung; Abwägungsfehler; Anflugverfahren; Auslegung, erneute; Auslegung, ...
- VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen ...
- OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19
Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22
Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von ...
- VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20
Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan ...
- OVG Niedersachsen, 03.11.2020 - 4 KN 214/17
Anpassungsgebot; Befreiung; Benehmen; Bestimmtheit; Einvernehmen; FFH-Gebiet; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19
Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land ...
Querverweise
Auf § 23 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 32 (Solare Strahlungsenergie)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 3 (Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 23 (Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG))
§ 26 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG))
§ 27 (Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen, Schutzgebietsverzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG))
§ 28 (Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG))
- Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 56 (Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG))