Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
| 1. | zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, | |
| 2. | aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder | |
| 3. | wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit |
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 23 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 23 BNatSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 23 BNatSchG
- Kommentierung zu § 23 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 23 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 247 (Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 26 (Naturschutzgebiete)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 23 BNatSchG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?