Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
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Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 23 BNatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 23 BNatSchG

Querverweise

Auf § 23 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Schlussvorschriften
          § 247 (Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 BNatSchG:

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