Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
| 1. | großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, | |
| 2. | in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, | |
| 3. | vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und | |
| 4. | beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen. |
(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
Literatur im Internet zu § 25 BNatSchG
- Kommentierung zu § 25 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 25 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 247 (Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 28 (Biosphärengebiete)
Rechtsberatung
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