Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
| 1. | großräumig sind, | |
| 2. | überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, | |
| 3. | sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, | |
| 4. | nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, | |
| 5. | der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird, | |
| 6. | besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. |
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Literatur im Internet zu § 27 BNatSchG
- Kommentierung zu § 27 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 30 (Naturparke)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 27 BNatSchG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?