Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434), in Kraft getreten am 01.04.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes15.09.2017BGBl. I S. 3434

Rechtsprechung zu § 27 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 27 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 23 (Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG))
          § 27 (Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen, Schutzgebietsverzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG))
          § 29 (Naturparke (abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG))
     
      Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 56 (Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 27 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 30 (Naturdenkmale (zu § 28 BNatSchG))
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