Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz
| 1. | aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder | |
| 2. | wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit |
erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Rechtsprechung zu § 28 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 28 BNatSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 28 BNatSchG
- Kommentierung zu § 28 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 31 (Naturdenkmale)
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