Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
| 1. | festgesetzte Nationalparke, | |
| 2. | im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope, | |
| 3. | Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, | |
| 4. | weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, |
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu § 3 BNatSchG
- Entscheidung zu § 3 BNatSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 3 BNatSchG
- Kommentierung zu § 3 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Biotopverbund)
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