Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
§ 3
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder | |
| 2. | das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden. |
(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.
Rechtsprechung zu § 3 BNatSchG
36 Entscheidungen zu § 3 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Frankfurt/Oder, 03.04.2012 - 5 L 412/11
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
- BVerwG, 12.02.1988 - 4 NB 4.88
Abwägungskompetenz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der ...
- VGH Hessen, 21.01.1986 - 4 N 2315/85
Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsanordnung
- VGH Hessen, 09.03.1988 - 3 N 3703/87
Nichtigkeit der Verordnung über die Bestandsregulierung von Rabenvögeln wegen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2012 - 11 S 60.11
Unterlassungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung; Steganlage; Nutzung; ...
- VG Oldenburg, 25.04.2012 - 5 A 1428/11
Unzulässigkeit eines Knallapparates im Vogelschutzgebiet
- VG Arnsberg, 12.04.2012 - 1 L 281/12
- VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 327/09
Keine Wohnbebauung auf Industriebrache
- VG Kassel, 07.03.2012 - 3 K 1533/10
Beseitigung einer Einfriedung aus naturschutzrechtlichen Gründen
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91
Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 3 BNatSchG
- Kommentierung zu § 3 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Biotopverbund)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen