Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
| Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30) |
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
| 1. | natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, | |
| 2. | Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, | |
| 3. | offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, | |
| 4. | Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, | |
| 5. | offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, | |
| 6. | Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. |
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 30 BNatSchG
55 Entscheidungen zu § 30 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.07.1996 - 5 StR 37/96
Fahrlässigkeitstatbestand des § 30a Abs. 4 BNatSchG (Voraussetzung der ...
- OVG Sachsen, 14.06.2006 - 1 B 121/06
Rücknahme eines Bauvorbescheids
- OVG Saarland, 13.03.2008 - 1 B 403/07
Teilnahme eines Landwirtes an einer Agrarumweltmaßnahme und Biotopschutz ...
- VGH Bayern, 09.08.2012 - 14 C 12.308
Biotopschutz; keine Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften; ...
- VG Sigmaringen, 31.03.2004 - 5 K 1526/02
Gesetzlicher Biotopschutz für offene Felsformationen oder Felsbildungen und ...
- OLG Düsseldorf, 19.03.1997 - 5 Ss 59/97
BNatSchG § 21 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1; OWiG § ...
- KG, 11.12.1995 - 1 Ss 176/95
BNatSchG § 30a Abs. 4, § 30 Abs. 1
- KG, 04.05.2000 - 5 Ws (B) 86/00
- OVG Niedersachsen, 10.03.2005 - 8 LB 4072/01
Biotopschutz nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG; Binsenried; Biotop; Biotopschutz; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 30 BNatSchG
- Kommentierung zu § 30 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BNatSchG
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 21 (Biotopverbund, Biotopvernetzung)
- Netz "Natura 2000"
- § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 249 (Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 29 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 32 (Besonders geschützte Biotope)