Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
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Europäisches Netz "Natura 2000"

Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3.

Rechtsprechung zu § 32 BNatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 BNatSchG

Querverweise

Auf § 32 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Biotopverbund)
     
      Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        § 32 (Europäisches Netz "Natura 2000")
     
      Übergangsbestimmungen
        § 71 (Anpassung des Landesrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 BNatSchG:
    Naturschutzgesetz (NatSchG)
      Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
        § 36 (Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000")

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