Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3.
Rechtsprechung zu § 32 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 32 BNatSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 32 BNatSchG
- Kommentierung zu § 32 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 32 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- BNatSchG
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Biotopverbund)
- Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- § 32 (Europäisches Netz "Natura 2000")
- Übergangsbestimmungen
- § 71 (Anpassung des Landesrechts)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
- § 36 (Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000")
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