Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 33 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36)   

§ 33
Allgemeine Schutzvorschriften

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 33 BNatSchG

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Literatur im Internet zu § 33 BNatSchG

Querverweise

Auf § 33 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 67 (Befreiungen)
     
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 69 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 BNatSchG:
    Naturschutzgesetz (NatSchG)
      Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
        § 36 (Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000")
        § 40 (Vorläufiger Schutz) (zu § 33 V)
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