Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
| Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36) |
(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.
(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 33 BNatSchG
106 Entscheidungen zu § 33 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 15.12.2008 - 4 ME 315/08
Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzvereins; Antragsbefugnis; ...
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 34/11
Erteilung des Einvernehmens nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie.
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 46/11
Erteilung des Einvernehmens nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie.
- VG Würzburg, 20.03.2012 - W 4 K 11.492
Zu den Anforderungen an die zu erwartenden Gewässerveränderungen i.S.v. § ...
- OVG Niedersachsen, 21.03.2006 - 8 LA 150/02
Aufnahme des Grundstücks in FFH-Gebiet: Rechtsschutz
- VG Minden, 26.10.2011 - 11 K 606/10
"Kampfdörfer" auf dem Truppenübungsplatz Senne rechtens
- VG Oldenburg, 02.07.2007 - 1 B 1815/07
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz gegen die Erteilung des Einvernehmens zum ...
- VG Hannover, 27.04.2010 - 4 A 6036/08
Zulässigkeit des Kormoranschusses in einem FFH-Gebiet und faktischen ...
- OVG Saarland, 20.07.2005 - 1 M 2/04
europäisches Naturschutzrecht - fachplanerische Abwägung - Mitwirkung ...
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Querverweise
- BNatSchG
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)