Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
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Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,

soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 34a BNatSchG

Querverweise

Auf § 34a BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 21a (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        § 32 (Europäisches Netz "Natura 2000")
     
      Übergangsbestimmungen
        § 71 (Anpassung des Landesrechts)

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