Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 35 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36)   
§ 35
Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets

ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 35 BNatSchG

19 Entscheidungen zu § 35 BNatSchG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 35 BNatSchG

Querverweise

Auf § 35 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 19 (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BNatSchG:
    Naturschutzgesetz (NatSchG)
      Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
        § 38 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen)

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