Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
| 1. | den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, | |
| 2. | den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, | |
| 3. | die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. |
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 39 Absatz 2 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Rechtsprechung zu § 39 BNatSchG
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Literatur im Internet zu § 39 BNatSchG
Querverweise
- BNatSchG
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
- Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- § 40 (Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- § 41 (Aufgaben des Artenschutzes)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 1 ff (zu §§ 39 ff)
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