Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
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Beachtung der Ziele und Grundsätze

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Rechtsprechung zu § 4 BNatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 BNatSchG

Querverweise

Auf § 4 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 10 (Begriffe)
     
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 21a (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BNatSchG:

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