Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 4 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   

§ 4
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. der Bundespolizei,
3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschifffahrt,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7. der Telekommunikation

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 4 BNatSchG

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Literatur im Internet zu § 4 BNatSchG

Querverweise

Auf § 4 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 71a (Strafvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BNatSchG:
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