Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
| 1. | Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, | |
| 2. | Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, | |
| 3. | Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, |
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns
| 1. | von Tieren und | |
| 2. | von Pflanzen gebietsfremder Arten |
in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
| 1. | der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, | ||
| 2. | das Einsetzen von Tieren | ||
| a) | nicht gebietsfremder Arten, | ||
| b) | gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, | ||
| zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes, | |||
| 3. | das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten. | ||
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.
Literatur im Internet zu § 41 BNatSchG
Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 1 ff
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