Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43) |
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. | die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden, | |
2. | weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und | |
3. | das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird. |
(3) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. 2Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. 3Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 4In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
Rechtsprechung zu § 43 BNatSchG
99 Entscheidungen zu § 43 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 8/17
Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen, ...
- VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen ...
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer ...
- VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens - ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
- BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung; ...
- OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; ...
- BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot; ...
- VG München, 28.05.2014 - M 9 K 13.4239
Sperrung Privatweg; Wildgehege im Außenbereich; freie Natur und Betretungsrecht
- BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos
Querverweise
Auf § 43 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Besonderer Artenschutz
- § 45 (Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
- § 42 (Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG))