Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
Abschnitt 4 - Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen (§§ 48 - 51a) |
(1) 1Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. 2Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
(2) 1Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 2Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
16.09.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | 08.09.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 49 BNatSchG
11 Entscheidungen zu § 49 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 29.04.2010 - 1 EO 225/09
Beschlagnahme eines Elfenbeinstoßzahns
- VG Berlin, 08.11.2016 - 24 K 391.15
Strenger Herkunftsnachweis bei Verkauf von Krokoleder-Artikeln
- VGH Bayern, 02.05.2011 - 14 B 10.2361
Einziehung von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweispflicht der ...
- VG Dresden, 11.04.2013 - 3 K 1041/10
Beschlagnahme und Einziehung von fünf Papageien aufgrund fehlenden Nachweises ...
- OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für ...
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 14 ZB 09.1152
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel; grundsätzliche ...
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 14 ZB 09.1154
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel; grundsätzliche ...
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 14 ZB 09.1153
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel; grundsätzliche ...
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 14 ZB 09.1156
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel; grundsätzliche ...
- VGH Bayern, 17.11.2010 - 14 ZB 09.1151
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel; grundsätzliche ...
Querverweise
Auf § 49 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen
- Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen
- § 52 (Auskunfts- und Zutrittsrecht)