Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
| Abschnitt 4 - Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen (§§ 48 - 51) |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 49 BNatSchG
12 Entscheidungen zu § 49 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 03.03.2009 - 3 K 1609/08
Einziehung einer Boa constrictor wegen fehlenden Zuchtnachweises
- OVG Niedersachsen, 06.07.2005 - 8 LA 121/04
Artenschutzrecht - Einziehung von besonders geschützten Reptilien; Artenschutz; ...
- OVG Sachsen, 17.12.2009 - 1 B 535/09
Beschlagnahme; streng/besonders geschützte Papageien; vorläufiger Rechtsschutz
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - 11 N 71.05
Artenschutz: Einziehung von sieben Griechischen und fünf Maurischen ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
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