Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
| 1. | die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden; | |
| 2. | die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden; | |
| 3. | die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; | |
| 4. | die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden; | |
| 5. | auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen; | |
| 6. | die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. |
(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
Rechtsprechung zu § 5 BNatSchG
12 Entscheidungen zu § 5 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 MN 346/08
Einstweilige Sicherstellung von Hochmoorflächen nach § 32 NNatG
- OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 ME 346/08
Einstweilige Sicherstellung von Hochmoorflächen nach § 32 NatSchG ND
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Geschäftsgeheimnisse
- OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 8 KN 43/02
Verbot der fischereilichen Nutzung in einem Naturschutzgebiet; Fischerei; ...
- OVG Niedersachsen, 31.03.2009 - 1 LA 348/07
Viehunterstand im Außenbereich
- VG Regensburg, 13.10.2008 - RN 8 K 08.535
Maisanbauverbot an der Donau
- OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung ...
- VG Neustadt, 24.03.2009 - 1 L 136/09
Netz über Fischteichanlage muss beseitigt werden
- VG Darmstadt, 19.09.2007 - 8 E 1639/05
Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet - hier verneint
- VG Wiesbaden, 01.08.2007 - 4 E 626/07
Verschlechterungsverbot für Grünlandfläche nach erfolgter Veröffentlichung
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Literatur im Internet zu § 5 BNatSchG
- Kommentierung zu § 5 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BNatSchG
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 14 (Eingriffe in Natur und Landschaft)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 26 (Landschaftsschutzgebiete)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Besonderer Artenschutz
- § 44 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 58 (Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) (zu § 5 II)
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