Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 52 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)   
   Abschnitt 5 - Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen (§§ 52 - 53)   

§ 52
Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 52 BNatSchG

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Literatur im Internet zu § 52 BNatSchG

Querverweise

Auf § 52 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Allgemeiner Artenschutz
          § 42 (Zoos)
     
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 69 (Bußgeldvorschriften)
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