Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 56 - 57) |
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
| 1. | Ufergrundstücke, | |
| 2. | Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, | |
| 3. | Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt, |
im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.
Hinweis der Redaktion:§ 57 Abs. 1 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Rechtsprechung zu § 57 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 57 BNatSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 57 BNatSchG
Querverweise
Auf § 57 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 57 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 II (Pflichten der öffentlichen Hand) (zu § 57 II)
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