Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 6 - Meeresnaturschutz (§§ 56 - 58) |
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.
(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 58 BNatSchG
24 Entscheidungen zu § 58 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 - 5 S 2100/11
Stuttgart 21: Kein Bäumefällen für Grundwasseranlage!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 11 D 70/09
- OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03
Fernstraßenrechtliche Planfeststellung (OU Celle); Abschnittsbildung; ...
- VGH Bayern, 03.04.2009 - 22 BV 07.1709
Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; ...
- VGH Bayern, 25.06.2008 - 22 CS 07.2023
Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; kein ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08
Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen
- VGH Bayern, 24.05.2011 - 8 ZB 10.1007
Berufungszulassung (abgelehnt); Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit ...
- VG Köln, 03.03.2009 - 14 K 2310/07
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
Errichtung einer Wasserkraftanlage an einer vorhandenen Staustufe
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 58 BNatSchG
- Kommentierung zu § 58 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu