Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 6 - Meeresnaturschutz (§§ 56 - 58) |
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.
(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 58 BNatSchG
22 Entscheidungen zu § 58 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 - 5 S 2100/11
Stuttgart 21: Kein Bäumefällen für Grundwasseranlage!
- VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
Rechtsbehelfe anerkannter Naturschutzvereine
- BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04
Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03
Fernstraßenrechtliche Planfeststellung (OU Celle); Abschnittsbildung; ...
- BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01
Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung; ...
- BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03
Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche ...
- VGH Bayern, 03.04.2009 - 22 BV 07.1709
Immissionsschutzrecht: Konzentrationswirkung
- VGH Bayern, 25.06.2008 - 22 CS 07.2023
Immissionsschutzrecht: Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen ...
- VG Bremen, 30.11.2007 - 5 K 565/07
Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
Errichtung einer Wasserkraftanlage an einer vorhandenen Staustufe
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
- VG Bremen, 30.11.2007 - 5 K 561/07
Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08
Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03
Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren
- VG Köln, 03.03.2009 - 14 K 2310/07
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2007 - 3 S 274/06
Normenkontrollverfahren - zum Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
- VG Osnabrück, 30.01.2004 - 2 A 69/02
Bauleitplanung (Auswirkungen auf Nachbarstaat); Bauleitplanung (Beteiligung ...
- VG Neustadt, 18.09.2003 - 3 L 2252/03
Erweiterung des Militärflughafens Rammstein
- VG Münster, 18.03.2011 - 10 K 2540/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - 1 M 17/08
Beteiligungsrechte eines Naturschutzverbandes
Literatur im Internet zu § 58 BNatSchG
- Kommentierung zu § 58 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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