Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 6 - Meeresnaturschutz (§§ 56 - 58)   
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§ 58
Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666), in Kraft getreten am 01.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes18.07.2016BGBl. I S. 1666
27.06.2020
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Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
08.09.2015
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Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
15.08.2013
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Änderung
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes07.08.2013BGBl. I S. 3154

Rechtsprechung zu § 58 BNatSchG

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