Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 7 - Mitwirkung von Vereinen (§§ 58 - 61) |
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.
(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
| 1. | bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, | |
| 2. | bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16, | |
| 3. | bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2, | |
| 4. | bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, | |
| 5. | vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2, | |
| 6. | in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, | |
| 7. | bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17b Abs. 1 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist. |
Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung festlegen. Sie können darüber hinaus
| 1. | die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie | |
| 2. | bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann. |
(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 60 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 60 BNatSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 60 BNatSchG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 60 BNatSchG
- Kommentierung zu § 60 BNatSchG von Naturschutzbund Deutschland (NABU)
über www.nabu.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 60 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- BNatSchG
- Mitwirkung von Vereinen
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43a (Anhörungsverfahren)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17a (Anhörungsverfahren)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
- § 67 (Anerkennung von Naturschutzvereinen)
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