Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62)   
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§ 60
Haftung

1Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. 2Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. 3Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Rechtsprechung zu § 60 BNatSchG

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