Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62) |
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 62 BNatSchG
165 Entscheidungen zu § 62 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 25.06.2009 - 4 C 1347/08
Straßenplanung: Reichweite eines Befreiungsbescheids
- VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07
Planung eines Stadtbahnhofs
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 19.09.2007 - 5 K 58/06
Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 ...
- BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05
Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches ...
- BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster ...
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2007 - 11 S 19.07
Vorläufig keine Fällung von Alleebäumen in Rüdnitz
- OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 E 4/05
Artenschutzrechtlich beachtlicher Eingriff
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