Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 8 - Ergänzende Vorschriften (§§ 62 - 64)   
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Befreiungen

Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt. 

Hinweis der Redaktion:

§ 62 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Rechtsprechung zu § 62 BNatSchG

Literatur im Internet zu § 62 BNatSchG

Querverweise

Auf § 62 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
     
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 21a (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
        § 43 (Ausnahmen)

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