Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 62 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62)   

§ 62
Bereitstellen von Grundstücken

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

Rechtsprechung zu § 62 BNatSchG

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Literatur im Internet zu § 62 BNatSchG

Querverweise

Auf § 62 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Besonderer Artenschutz
          § 45 (Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
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