Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 8 - Ergänzende Vorschriften (§§ 62 - 64) |
Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
Hinweis der Redaktion:§ 62 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Rechtsprechung zu § 62 BNatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 62 BNatSchG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 62 BNatSchG
Querverweise
Auf § 62 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
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