Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 8 - Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (§§ 63 - 64) |
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. | bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, | |
2. | vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, | |
3. | in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, | |
4. | bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, |
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. | bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, | |
2. | bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, | |
3. | bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, | |
4. | bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, | |
4a. | vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, | |
4b. | vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, | |
5. | vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, | |
6. | in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, | |
7. | bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, | |
8. | in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht, |
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(3) 1§ 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. 2Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 63 BNatSchG
228 Entscheidungen zu § 63 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17
Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot; ...
- VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1503
Zulassung der Tötung von Fischottern im Verordnungswege
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 21 B 1144/23
Umbau des Burghofs am Drachenfels vorläufig gestoppt
- BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14
Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12
Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung; ...
- BVerwG, 26.06.2014 - 4 B 54.13
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 30/10
Beteiligung eines Naturschutzverbandes vor der Durchführung militärischer ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13
Beteiligung von Naturschutzverbänden im Rahmen des § 34 BNatSchG
- BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12
- VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1658
BayVGH setzt Verordnungen über die Tötung von Fischottern vorläufig außer Vollzug
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3345/23
Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden
§ 63 BNatSchG in Nachschlagewerken
- § 63 BNatSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Naturschutzorganisation
Querverweise
Auf § 63 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 64 (Rechtsbehelfe)
- Übergangs- und Überleitungsvorschrift
- § 74 (Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 24 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
- Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
- § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))