Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 9 - Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 65 - 68) |
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.
Rechtsprechung zu § 65 BNatSchG
6 Entscheidungen zu § 65 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 K 3962/08
Verstoß gegen das Verbot des Besitzes besonders geschützter Tiere - zur ...
- AG Münster, 12.03.2009 - 13 Ds 540 Js 1613/08
- BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06
Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke; ...
- OLG Celle, 23.05.2011 - 32 Ss 31/11
Besonders geschützte Arten, Tötung, verletztes Tier, Artenschutz
- OLG Köln, 05.03.2010 - 83 Ss 102/09
Verhältnis der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu den Bestimmungen des ...
- VGH Hessen, 30.11.2004 - 2 A 1666/02
Naturschutz Vorrang vor Startbahnverlängerung?
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