Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68) |
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und | |
| 2. | Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 67 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Literatur im Internet zu § 67 BNatSchG
Querverweise
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