Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68)   
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Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden. 

Hinweis der Redaktion:

§ 67 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Literatur im Internet zu § 67 BNatSchG

Querverweise

Auf § 67 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)

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