Bundesnaturschutzgesetz

   Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68)   
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Befugnisse der Zollbehörden

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 

Hinweis der Redaktion:

§ 68 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Literatur im Internet zu § 68 BNatSchG

Querverweise

Auf § 68 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)

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