Bundesnaturschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
Literatur im Internet zu § 7 BNatSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 I (Pflichten der öffentlichen Hand)
Rechtsberatung
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