Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 10 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. | das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen | ||
a) | des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland, | ||
b) | des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, | ||
c) | des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes, | ||
d) | des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2, | ||
e) | von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind, | ||
2. | das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2, | ||
3. | in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.09.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | 08.09.2017 | |
24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 70 BNatSchG
3 Entscheidungen zu § 70 BNatSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17
Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein; ...
- OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09
Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung
- VG Minden, 11.05.2016 - 1 K 2324/15
Neupflanzung von Obstbäumen wegen Beseitigung der vorhandenen Obstbäume als ...
Querverweise
Auf § 70 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen
- § 51 (Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden)