Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 10 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73) |
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und | |
| 2. | Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
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