Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 10 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73)   
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Textdarstellung

  

§ 73
Befugnisse der Zollbehörden

1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. 2§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1482), in Kraft getreten am 01.09.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts06.06.2013BGBl. I S. 1482
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